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Der Gewinn aus dem Verkauf bzw. Tausch von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Erwerb führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn.

Streitpunkt:
Der Kläger kaufte im Jahr 2016 mehrere Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero und verkaufte oder tauschte diese innerhalb eines Jahres mit Gewinn.
Hierdurch erzielte er im Jahr 2017 einen Gewinn von ca. 3,4 Mio. €. Gegen den Steuerbescheid wehrte er sich anschließend mit der Begründung, dass Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut seien.

Entscheidung:
Der BFH wies die Klage ab. Da Kryptowährungen als Zahlungsmittel genutzt werden können und einzeln übertragbar sind, sind sie ein Wirtschaftsgut im Sinne des Gesetzes und werden somit wie Fremdwährungen behandelt.

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