Gibt man vorsätzlich keine Erklärung ab und möchte damit eine Steuerverkürzung bzw. spätere Festsetzung der Steuer erreichen, so liegt bei strenger Betrachtung Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO iVm. § 22 StGB).
Und dann?
Eine nachträgliche Abgabe der Grundsteuererklärung hat strafbefreiende Wirkung. Hierfür müssen entweder die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) oder die noch engeren Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) vorliegen.
Aber: Nach Erlass eines Schätzungsbescheides ist nur noch eine Selbstanzeige möglich.
In der Praxis werden nach aktuellem Kenntnisstand zunächst Erinnerungsschreiben versendet, in denen eine neue #Frist gesetzt wird – diese sollte man dann aber besser einhalten.
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